Nach dem neuen Waffengesetz sind feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm Gegenstände, die in der Öffentlichkeit nicht geführt werden dürfen. Darunter fallen natürlich auch die Tauchermesser! Wer also ein Tauchermesser beim Spazierengehen oder auf Veranstaltungen bei sich trägt, macht sich nach dem Waffenrecht strafbar . Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gelbuße von maximal 10 000.-€ geahndet werden.
Für uns Taucher gibt es aber nach § 42a Absatz 2 eine Ausnahme von diesem Verbot. Denn zur Ausübung des Tauchsports ist das Tragen von Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm erlaubt. Auch das Führen des Messers im Zusammenhang mit der Tauchtätigkeit ist erlaubt. Verhindert werden soll nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers ganz besonders das bloße Beisichführen von Messern in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Bahnhöfen, Discos, Bars oder öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen ein taucherisches Interesse wohl nicht angenommen werden kann, konflikträchtige Situationen jedoch alltäglich sind.